Allgemeine Bedingungen für den Ankauf gemieteter Produkte

der LINETECHNOLOGY GmbH

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeine Bedingungen für den Ankauf gemieteter Produkte („AAB“) gelten für alle Ankäufe von ursprünglich zur entgeltlichen Nutzung überlassenen modularen Aufbereitungssystemen („Produkte“) der LINETECHNOLOGY GmbH, Patertal 20, A-3340 Waidhofen/Ybbs („Linetechnology“) durch den Kunden („Käufer“). Diese AAB sind Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Käufer und regeln diese abschließend, unabhängig von früheren getroffenen Absprachen. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder Vertragsformulare des Käufers werden hiermit von Linetechnology abgelehnt und somit nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Käufer.
  2. Zustandekommen von Verträgen
    Ein Rechtsgeschäft über den Ankauf eines Produkts kommt durch einen entsprechenden Wunsch des Käufers (Angebot) und der entsprechenden Annahme durch Linetechnology zustande („Vertrag“).
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Alle Preise für den Ankauf eines Produkts („Kaufpreis“) verstehen sich in Euro und exklusive allfälliger Verkaufs-, Verbrauchs- oder sonstiger Steuern oder anderer behördlicher Abgaben.
    2. Bei einem Ankauf eines Produktes innerhalb von 8 (acht) Wochen nach Abschluss des Mietvertrages werden bis zum Abschluss des Vertrages geleistete Mietzahlungen zur Gänze vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Bei einem Ankauf eines Produktes im Zeitraum zwischen 8 und 16 Wochen nach Abschluss des Mietvertrages werden bis zum Abschluss des Vertrages geleistete Mietzahlungen im Ausmaß von 75 % vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Bei einem Ankauf eines Produktes im Zeitraum zwischen 16 und 24 Wochen nach Abschluss des Mietvertrages werden bis zum Abschluss des Vertrages geleistete Mietzahlungen im Ausmaß von 50 % vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Bei einem späteren Ankauf eines Produktes erfolgt kein Abzug zuvor geleisteter Mietzahlungen.
    3. Zahlungen gelten erst dann als schuldbefreiend, wenn Linetechnology der Betrag zur freien Verfügung steht. Die Zahlung ist zum Rechnungsdatum fällig. Sofern ein Rabatt gewährt wird, so gilt dies nur unter der Voraussetzung einer Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt.
    4. Eingehende Zahlungen werden der ältesten offenen Rechnung und den gegebenenfalls dafür angefallenen Verzugszinsen gutgeschrieben. Linetechnology ist berechtigt, vom Käufer erhaltene Beträge mit vom Käufer aus diese oder anderen Verträgen geschuldeten Beträgen gegen zu verrechnen, dies unabhängig einer Widmung des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen oder sonstige Linetechnology geschuldete Beträge aus behaupteten Gegenforderungen, Rabatten, Abzügen oder sonstigen Umständen gegen die Forderungen von Linetechnology gegenzurechnen oder einzubehalten.
    5. Gehen Zahlungen nicht fristgerecht bei Linetechnology ein, so kann Linetechnology Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum in gesetzlicher Höhe verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, Linetechnology für sämtliche erlittenen Kursverluste zu entschädigen, die auf die nicht fristgerechte Zahlung des Käufers zurückzuführen sind, oder darauf, dass der Käufer nicht in der in der Auftragsbestätigung angeführten Währung bezahlt.
  4. Schadens- bzw. Verlustrisiko, Eigentumsübergang und -vorbehalt
    1. Das Risiko von Verlust oder Schäden am Produkt geht mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über.
    2. Das Eigentum am Produkt geht erst auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte ist der Käufer verpflichtet, Linetechnology unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
  5. Gewährleistungen
    1. Da das Produkt bereits aufgrund des Mietvertrages beim Käufer im Einsatz war, gilt es als mängelfrei abgenommen.
    2. Für versteckte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit nichts anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages. Dieselbe Frist gilt für Ersatzteile für Produkte, soweit nichts anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist und sie nicht dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, wobei für im Zuge einer allfälligen Nachbesserung eingebaute Teile keine selbständige Gewährleistung übernommen wird. Darüber hinaus steht Linetechnology auch für jene Teile der Produkte, die von Vorlieferanten bezogen wurden, nur im Rahmen der Linetechnology gegen den jeweiligen Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche ein.
    3. Linetechnology übernimmt keine Verantwortung und leistet keine Gewähr, dass die Produkte für einen bestimmten Zweck geeignet sind, eine bestimmte Leistung oder Wirkung bieten oder bestimmte Materialien verarbeiten können, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Die Gewährleistung für Produkte erfasst auch keine Fehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, der Verarbeitung nicht geeigneter Materialien, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen auf Seiten des Käufers oder Dritter entstehen. Darüber hinaus wird keine Gewähr für Störungen oder Schäden an Produkten, die insbesondere aber nicht ausschließlich aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernommen: (i) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. nachlässige Behandlung der Produkte; (ii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme der Produkte durch den Käufer und / oder Dritte; (iii) unsachgemäße Arbeiten an den Produkte durch den Käufer und / oder Dritte; (iv) Mängel bauseitiger Zu- und Ableitungen und sonstigen Leistungen und Beistellungen; (v) Abweichen von vereinbarten bzw. gewöhnlichen Betriebsbedingungen; (vi) Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder vorgeschriebenen Betriebsdaten oder Unterlassung der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Wartungen durch den Käufer und / oder Dritte; (vii) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder zu verarbeitender Materialien durch den Käufer und / oder Dritte.
    4. Es obliegt dem Käufer nachzuweisen, dass ein behaupteter Mangel bei Vertragsabschluss vorhanden war.
    5. Wenn der Käufer die Rüge eines aufgetretenen versteckten Mangels nicht unverzüglich nach Entdeckung vornimmt und/oder das Produkt nach einer Rüge weiter verwendet, wird angenommen, dass der Käufer auf sämtliche Reklamationen und damit verbundene Rechte verzichtet und das Produkt akzeptiert hat und Linetechnology keine wie immer geartete Haftung gegenüber dem Käufer trifft.
    6. Im Falle einer berechtigten Reklamation gewährt Linetechnology nach eigener Wahl Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Ersatzlieferung hat der Käufer auf eigene Kosten und eigenes Risiko das mangelhafte Produkt Linetechnology auf deren Wunsch zu retournieren. Sämtliche sonstigen Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  6. Haftungsbeschränkungen
    1. Bei schuldhaft verursachten Schäden ist die Haftung von Linetechnology – gleich aus welchem Rechtsgrund – jeweils gemäß den folgenden Bestimmungen beschränkt.
    2. Linetechnology haftet nicht, wenn und soweit Anweisungen oder Empfehlungen in Bezug auf den Gebrauch der Produkte oder allgemein anerkannte Praktiken in Bezug auf die Verwendung der Produkte vom Käufer nicht beachtet werden, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Beachtung der Anweisungen und Empfehlungen entstanden wäre.
    3. Linetechnology haftet für Schäden nur insoweit, als diese von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung von Linetechnology für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden.
    4. Sämtliche Beweispflichten treffen den Käufer.
  7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Auf diese AAB und die vertraglichen Beziehungen zwischen Linetechnology und dem Käufer, einschließlich vor- und nachvertraglicher Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Produktekauf (CISG).
    2. Für Streitigkeiten aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag oder den dem Vertrag zugrunde liegenden AAB, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich das für St. Pölten sachlich zuständige Gericht zuständig. Linetechnology steht es jedoch frei, den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.
  8. Allgemeines, Daten
    1. Linetechnology nimmt die Erfordernisse des Datenschutzrechts sehr ernst. Persönliche Daten werden daher umfassend geschützt. Grundlage für diesen Schutz sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG 2018). Personenbezogene Daten werden von Linetechnology daher ausschließlich nach Maßgabe und auf Basis der einschlägigen Vorschriften verarbeitet.
    2. Im Rahmen von Wartungen der Produkte erkennbare im Betrieb generierte Informationen und Daten, wie insbesondere Prozess- oder Maschinenparameter, dürfen von Linetechnology ausgelesen und uneingeschränkt für eigene Zwecke verwendet werden, insbesondere zum Ausbau des Know-hows von Linetechnology sowie zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Produkten von Linetechnology. Bei dieser Verwendung der Informationen und Daten wird Linetechnology sicherstellen, dass keine Zuordnung zu natürlichen Personen möglich ist (Anonymisierung). Aus dieser Verwendung der Informationen und Daten durch Linetechnology erwachsen dem Käufer keinerlei gesonderten Ansprüche welcher Art immer.
    3. Der Vertrag oder dessen Teile dürfen vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Linetechnology abgetreten werden.
    4. Keine Unterlassung oder Verzögerung seitens Linetechnology in der (auch teilweisen) Vollstreckung von Vertragsbestimmungen oder Teilen daraus ist als Verzicht auf diesbezügliche Rechte oder als Billigung weiterer Verstöße auszulegen.
    5. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Vertragspartner dar und tritt an die Stelle sämtlicher diesbezüglicher vorheriger schriftlicher und mündlicher Vereinbarungen und Abmachungen zwischen den Vertragspartnern.
    6. Sollte eine Bestimmung dieser AAB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, als vereinbart.
    7. Jede Abweichung von diesen AAB bedarf der Schriftform.

Werden Sie Teil einer neuen Ära
im Recycling industrieller Reststoffe

Newsletter-Anmeldung

Mit Ihrer Anmeldung zu unserem Newsletter sichern Sie sich weitere Informationen zur BLUELINE unverbindlich und exklusiv.

    Weiterführende Informationen
    zu unseren Modulen

      Erhalten Sie kostenlosen Zugang zu all unseren Infomaterialien (Broschüren,..). Fordern Sie hierfür Ihren Download-Center Zugang mit dem untenstehenden Formular an.