Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der LINETECHNOLOGY GmbH

  1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der LINETECHNOLOGY GmbH, Patertal 20, A-3340 Waidhofen/Ybbs („Linetechnology“) von modularen Aufbereitungssystemen („Produkte“) an jeden Käufer der Produkte („Käufer“) sowie für von Linetechnology erbrachte Dienstleistungen. Diese AGB sind Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Käufer und regeln diese abschließend unabhängig von früheren getroffenen Absprachen. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder Vertragsformulare des Käufers werden hiermit von Linetechnology abgelehnt und somit nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Käufer.
  2. Zustandekommen von Verträgen
    1. Ein Rechtsgeschäft kommt frühestens mit der Auftragsbestätigung der Linetechnology oder der Lieferung der Produkte zustande, je nachdem, was früher eintritt („Vertrag“).
    2. Weicht eine Auftragsbestätigung vom Angebot des Käufers ab, kommt der Vertrag gemäß der Auftragsbestätigung unter Einbeziehung dieser AGB zustande. Enthält eine Bestätigung einer Auftragsbestätigung oder eine sonstige Korrespondenz des Käufers Ergänzungen oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung, gelten diese nicht als vereinbart und werden nicht Bestandteil des Vertrages.
    3. Sämtliche Angebote von Linetechnology sind stets unverbindlich. Jedes Angebot gilt nur für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern Linetechnology es nicht bereits zuvor widerrufen hat.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten, verstehen sich alle Preise in Euro und EXW Ursprungsort in A-3340 Waidhofen/Ybbs, Österreich (Incoterms® 2010) sowie exklusive allfälliger Verkaufs-, Verbrauchs- oder sonstiger Steuern oder anderer behördlicher Abgaben.
    2. Führt Linetechnology auf Wunsch des Käufers auf dem Gelände des Kunden oder auf dem Gelände von Linetechnology oder eines Partnerunternehmens begleitete Tests der Produkte (Produkttests) durch, so ist Linetechnology berechtigt, diesbezüglich Entgelte zu berechnen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, hat der Käufer nach Abschluss des Tests Linetechnology mitzuteilen, ob er die Produkte erwirbt. Entscheidet sich der Käufer gegen einen Erwerb, so ist Linetechnology berechtigt, die Produkte unentgeltlich solange beim Käufer zu belassen, bis Linetechnology den Abtransport durchführen kann.
    3. Bei Tests auf dem Gelände des Käufers wird der Käufer auf eigene Kosten für die Bereitstellung eines geeigneten Aufstellungsortes, geeigneter Materialien für den Test sowie für die Zurverfügungstellung erforderlicher Hilfsmaterialien (wie z.B. Stapler, Krane, etc.) einschließlich Energie sowie gegebenenfalls für eine sachgerechte Entsorgung sorgen. Soweit für den Test Mitarbeiter des Käufers erforderlich sind, wird der Käufer entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen, wobei er für deren Arbeitssicherheit verantwortlich bleibt. Der Käufer wird auch dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter den Bedienungsanweisungen und Sicherheitshinweisen von Linetechnology folge leisten.
    4. Zahlungen gelten erst dann als schuldbefreiend, wenn Linetechnology der Betrag zur freien Verfügung steht. Die Zahlung ist zum Rechnungsdatum fällig. Sofern ein Rabatt gewährt wird, so gilt dies nur unter der Voraussetzung einer Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt.
    5. Eingehende Zahlungen werden der ältesten offenen Rechnung und den gegebenenfalls dafür angefallenen Verzugszinsen gutgeschrieben. Linetechnology ist berechtigt, vom Käufer erhaltene Beträge mit vom Käufer aus diese oder anderen Verträgen geschuldeten Beträgen gegen zu verrechnen, dies unabhängig einer Widmung des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen oder sonstige Linetechnology geschuldete Beträge aus behaupteten Gegenforderungen, Rabatten, Abzügen oder sonstigen Umständen gegen die Forderungen von Linetechnology gegenzurechnen oder einzubehalten.
    6. Gehen Zahlungen nicht fristgerecht bei Linetechnology ein, so kann Linetechnology Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum in gesetzlicher Höhe verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, Linetechnology für sämtliche erlittenen Kursverluste zu entschädigen, die auf die nicht fristgerechte Zahlung des Käufers zurückzuführen sind, oder darauf, dass der Käufer nicht in der in der Auftragsbestätigung angeführten Währung bezahlt.
  4. Lieferung, Schadens- bzw. Verlustrisiko, Eigentumsübergang und -vorbehalt
    1. Von Linetechnology angegebene Liefertermine sind unverbindlich. Auch wenn Linetechnology die Produkte (oder einen Teil davon) nicht prompt liefert oder versendet, ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und die Produkte zur Gänze zu bezahlen.
    2. Lieferungen aller Produkte erfolgen EXW A-3340 Waidhofen/Ybbs, Österreich (Incoterms® 2010). Das Risiko von Verlust oder Schäden an Produkten geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers sind unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
    3. Soweit nichts anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist, führt Linetechnology keine Montage und keine Konfigurationen oder sonstige Einstellungen der Produkte durch. Einschulungen erfolgen nur aufgrund entsprechender Vereinbarungen.
    4. Der Käufer haftet für sämtliche Kosten der Lagerung, Versicherung sowie sonstiger Kosten aufgrund eines Annahmeverzugs des Käufers. Wenn der Käufer die Annahme der Produkte verweigert oder Linetechnology keine ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Bewilligungen für die Lieferung übergibt, um Linetechnology die fristgerechte Lieferung zu ermöglichen, so geht sämtliches Risiko im Zusammenhang mit und ausgehend von den Produkten auf den Käufer über und die Produkte gelten als geliefert.
    5. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser AGB geht das Eigentum an den Produkten erst auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist der Käufer verpflichtet, Linetechnology unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
    6. Teillieferungen sind zulässig, sofern in der Auftragsbestätigung von Linetechnology nichts anderes angegeben ist. Dementsprechend hat die Nichterfüllung einer bestimmten Lieferung oder eine Verletzung der diesbezüglichen Verpflichtung von Linetechnology keine Auswirkungen auf die übrigen Lieferungen und berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag oder einen anderen Vertrag als storniert oder abgelehnt zu betrachten.
    7. Die Vertragserfüllung seitens Linetechnology gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Ereignisse, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, dabei insbesondere kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, behördliche Eingriffe und Verbote, Pandemien und Seuchen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, schlechtes Wetter, Energiemangel, Arbeitskonflikte sowie Lieferverzögerungen von Lieferanten von Linetechnology aus welchen Gründen auch immer. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist die Leistungspflicht von Linetechnology ohne jegliche Haftung seitens Linetechnology ausgesetzt. Darüber hinaus werden Lieferzeiten im Falle höherer Gewalt entsprechend verlängert. Lieferzeiten verlängern sich auch im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, das auf Seiten eines Lieferanten von Linetechnology auftritt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen werden davon nicht berührt.
  5. Gewährleistungen
    1. Die Gewährleistungsfrist für Produkte beträgt, soweit nichts anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag des Gefahrenübergangs nach Maßgabe dieser AGB. Dieselbe Frist gilt für Ersatzteile für Produkte, soweit nichts anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist und sie nicht dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, wobei für im Zuge einer allfälligen Nachbesserung eingebaute Teile keine selbständige Gewährleistung übernommen wird. Darüber hinaus steht Linetechnology auch für jene Teile der Produkte, die von Vorlieferanten bezogen wurden, nur im Rahmen der Linetechnology gegen den jeweiligen Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche ein.
    2. Linetechnology übernimmt keine Verantwortung und leistet keine Gewähr, dass die Produkte für einen bestimmten Zweck geeignet sind, eine bestimmte Leistung oder Wirkung bieten oder bestimmte Materialien verarbeiten können, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde (Tests gemäß Punkt 3.2 sowie deren Ergebnisse gelten weder als ausdrücklich noch als stillschweigend zugesagte Eigenschaften der Produkte). Die Gewährleistung für Produkte erfasst auch keine Fehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, der Verarbeitung nicht geeigneter Materialien, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen auf Seiten des Käufers oder Dritter entstehen. Darüber hinaus wird keine Gewähr für Störungen oder Schäden an Produkten, die insbesondere aber nicht ausschließlich aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernommen: (i) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. nachlässige Behandlung der Produkte; (ii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme der Produkte durch den Käufer und / oder Dritte; (iii) unsachgemäße Arbeiten an den Produkte durch den Käufer und / oder Dritte; (iv) Mängel bauseitiger Zu- und Ableitungen und sonstigen Leistungen und Beistellungen; (v) Abweichen von vereinbarten bzw. gewöhnlichen Betriebsbedingungen; (vi) Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder vorgeschriebenen Betriebsdaten oder Unterlassung der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Wartungen durch den Käufer und / oder Dritte; (vii) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder zu verarbeitender Materialien durch den Käufer und / oder Dritte.
    3. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, Linetechnology unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen 3 Werktagen nach Erhalt der Produkte über mangelhafte Lieferung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mängel zu benachrichtigen. Dabei obliegt es dem Käufer nachzuweisen, dass der behauptete Mangel bei Lieferung vorhanden war.
    4. Führt der Käufer eigene Tests der Produkte durch, so erfolgen diese ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Käufers. Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der erfolgreiche Einsatz der Produkte vom eingesetzten Material abhängig ist. Linetechnology übernimmt in diesem Zusammenhang keine wie immer gearteten Haftungen.
    5. Werden die Produkte nach Punkt 3.2 oder nach Punkt 5.4 durchgeführten Tests vom Käufer (weiter) verwendet, gelten sie als mängelfrei abgenommen.
    6. Wenn der Käufer die vorbeschriebene Rügepflicht innerhalb der vorgenannten Fristen unterlässt oder die Produkte nach einer Rüge weiter verwendet, wird angenommen, dass der Käufer auf sämtliche Reklamationen und damit verbundene Rechte verzichtet und die Produkte wie geliefert akzeptiert hat und Linetechnology keine wie immer geartete Haftung gegenüber dem Käufer trifft.
    7. Im Falle einer berechtigten Reklamation gewährt Linetechnology nach eigener Wahl Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Ersatzlieferung hat der Käufer auf eigene Kosten und eigenes Risiko die mangelhaften Produkte Linetechnology auf deren Wunsch zu retournieren. Sämtliche sonstigen Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  6. Haftungsbeschränkungen
    1. Bei schuldhaft verursachten Schäden ist die Haftung von Linetechnology – gleich aus welchem Rechtsgrund – jeweils gemäß den folgenden Bestimmungen beschränkt.
    2. Linetechnology haftet nicht, wenn und soweit Anweisungen oder Empfehlungen in Bezug auf den Gebrauch der Produkte oder allgemein anerkannte Praktiken in Bezug auf die Verwendung der Produkte vom Käufer nicht beachtet werden, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Beachtung der Anweisungen und Empfehlungen entstanden wäre.
    3. Linetechnology haftet für Schäden nur insoweit, als diese von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung von Linetechnology für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden.
    4. Sämtliche Beweispflichten treffen den Käufer.
  7. Beendigung und Aussetzung
    1. Von Linetechnology bestätigte Aufträge können vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung von Linetechnology storniert oder abbestellt werden und dies unter der Bedingung, dass der Käufer Linetechnology zur Gänze und auf Aufforderung für sämtliche Verluste und Schäden, Kosten (einschließlich sämtlicher eingesetzter Arbeitsleistung und Rohmaterialien), Schadenersatz sowie Belastungen und Spesen entschädigt, die Linetechnology infolge der Stornierung erwachsen sind.
    2. Darüber hinaus ist Linetechnology berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers mit dessen Benachrichtigung Lieferungen auszusetzen oder einzustellen. Dies gilt auch, wenn Linetechnology der Ansicht ist, dass der seitens des Käufers offene Betrag (gleichgültig ob fällig oder nicht) das Kreditlimit erreicht hat, das Linetechnology dem Käufer zu gewähren bereit ist, gleichgültig ob ihm ein solches Limit bekanntgegeben wurde oder nicht.
  8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Auf diese AGB und die vertraglichen Beziehungen zwischen Linetechnology und dem Käufer, einschließlich vor- und nachvertraglicher Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Produktekauf (CISG).
    2. Für Streitigkeiten aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag oder den dem Vertrag zugrunde liegenden AGB, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich das für St. Pölten sachlich zuständige Gericht zuständig. Linetechnology steht es jedoch frei, den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.
  9. Allgemeines, Daten
    1. Linetechnology nimmt die Erfordernisse des Datenschutzrechts sehr ernst. Persönliche Daten werden daher umfassend geschützt. Grundlage für diesen Schutz sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG 2018). Personenbezogene Daten werden von Linetechnology daher ausschließlich nach Maßgabe und auf Basis der einschlägigen Vorschriften verarbeitet.
    2. Im Rahmen von Produkttests gemäß Punkt 3.2 oder von allenfalls vereinbarten Inbetriebnahmen der Produkte gewonnene oder bei Wartungen der Produkte erkennbare im Betrieb generierte Informationen und Daten, wie insbesondere Prozess- oder Maschinenparameter, dürfen von Linetechnology ausgelesen und uneingeschränkt für eigene Zwecke verwendet werden, insbesondere zum Ausbau des Know-hows von Linetechnology sowie zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Produkten von Linetechnology. Bei dieser Verwendung der Informationen und Daten wird Linetechnology sicherstellen, dass keine Zuordnung zu natürlichen Personen möglich ist (Anonymisierung). Aus dieser Verwendung der Informationen und Daten durch Linetechnology erwachsen dem Käufer keinerlei gesonderten Ansprüche welcher Art immer.
    3. Der Vertrag oder dessen Teile dürfen vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Linetechnology abgetreten werden.
    4. Keine Unterlassung oder Verzögerung seitens Linetechnology in der (auch teilweisen) Vollstreckung von Vertragsbestimmungen oder Teilen daraus ist als Verzicht auf diesbezügliche Rechte oder als Billigung weiterer Verstöße auszulegen.
    5. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Vertragspartner dar und tritt an die Stelle sämtlicher diesbezüglicher vorheriger schriftlicher und mündlicher Vereinbarungen und Abmachungen zwischen den Vertragspartnern.
    6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, als vereinbart.
    7. Jede Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.

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