Allgemeine Mietbedingungen

der LINETECHNOLOGY GmbH

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) gelten für die entgeltliche Nutzungsüberlassung von modularen Aufbereitungssystemen („Produkte“) durch die LINETECHNOLOGY GmbH, Patertal 20, A-3340 Waidhofen/Ybbs („Linetechnology“) an Kunden („Mieter). Diese AMB sind Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Mieter und regeln diese abschließend, unabhängig von früheren getroffenen Absprachen. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder Vertragsformulare des Mieters werden hiermit von Linetechnology abgelehnt und somit nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Linetechnology und dem Mieter. Sind mehrere Produkte Mietgegenstand, handelt es sich nur dann um einen einheitlichen Mietvertrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. 
  2. Zustandekommen von Verträgen
    1. Ein Rechtsgeschäft über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Produkten kommt frühestens mit der Auftragsbestätigung der Linetechnology oder der Lieferung der Produkte zustande, je nachdem, was früher eintritt („Mietvertrag“). Im Falle einer Auftragsbestätigung kommt der Mietvertrag gemäß dieser unter Einbeziehung dieser AMB zustande.
    2. Sämtliche Angebote von Linetechnology sind stets unverbindlich. Jedes Angebot gilt nur für einen Zeitraum von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern Linetechnology es nicht bereits zuvor widerrufen hat.
  3. Vertragsdauer, Mietentgelte und Zahlungsbedingungen
    1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Mietvertrag kann in jedem Fall unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Wirkung zum Ende einer Woche schriftlich gekündigt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt eine Woche (entspricht 5 Arbeitstagen).
    2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten, verstehen sich alle Mietentgelte in Euro pro Woche sowie exklusive allfälliger Steuern, Gebühren oder anderer behördlicher Abgaben.
    3. Die Verrechnung des Mietentgelts beginnt mit der Übergabe des Produkts und wird (sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist) jeweils alle vier Wochen im Nachhinein berechnet und ist umgehend nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Verrechnung des Mietentgelts für die Mindestvertragsdauer erfolgt nach Mietende und ist umgehend nach Rechnungserhalt, jedenfalls aber vor Lieferung des Produkts zur Zahlung fällig. Die Lieferung und der Abtransport des Produkts erfolgen auf Kosten des Mieters und sind nicht im Mietengelt enthalten; diese werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
    4. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietentgelte basieren auf einer Verwendung des Produkts im Ausmaß von einer Woche. Eine Rückvergütung von Negativstunden erfolgt nicht. Linetechnology ist überdies berechtigt, dem Kunden erhöhte Abnützungserscheinungen oder Schäden an den Produkten, die durch eine Be- oder Verarbeitung anderer als des (der) vereinbarten Aufgabematerials(ien) auftreten, in Rechnung zu stellen.
    5. Zahlungen gelten erst dann als schuldbefreiend, wenn Linetechnology der Betrag zur freien Verfügung steht. Eingehende Zahlungen werden der ältesten offenen Rechnung und den gegebenenfalls dafür angefallenen Verzugszinsen gutgeschrieben. Linetechnology ist berechtigt, vom Mieter erhaltene Beträge mit vom Mieter aus diesem oder anderen Verträgen geschuldeten Beträgen gegen zu verrechnen, dies unabhängig von einer allfälligen Widmung des Mieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen oder sonstige Linetechnology geschuldete Beträge aus behaupteten Gegenforderungen, Rabatten, Abzügen oder sonstigen Umständen gegen die Forderungen von Linetechnology gegenzurechnen oder einzubehalten.
    6. Gehen Zahlungen nicht fristgerecht bei Linetechnology ein, so kann Linetechnology Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum in gesetzlicher Höhe verlangen.
  4. Lieferung
    1. Linetechnology ist bemüht, angegebene Liefertermine einzuhalten. Geringfügige Verzögerungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden und berechtigen den Mieter zu keinerlei Ansprüchen.
    2. Das Produkt ist vom Mieter nach Erhalt der Bereitstellungsmeldung ohne Verzug an der von ihm genannten Lieferadresse zu übernehmen und die ordnungsgemäße Übernahme auf dem Lieferschein zu bestätigen.
    3. Bei Verzug des Mieters mit der Übernahme ist Linetechnology berechtigt, nach Ablauf einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine Stornogebühr in Höhe von zwei Wochenmieten geltend zu machen.
    4. Soweit nichts anderes mit dem Mieter schriftlich vereinbart ist, führt Linetechnology keine Montage und keine Konfigurationen oder sonstige Einstellungen der Produkte durch.
    5. Die Mietvertragserfüllung seitens Linetechnology gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Ereignisse, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, dabei insbesondere kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, behördliche Eingriffe und Verbote, Pandemien und Seuchen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, schlechtes Wetter, Energiemangel, Arbeitskonflikte sowie Lieferverzögerungen von Lieferanten von Linetechnology aus welchen Gründen auch immer. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist die Leistungspflicht von Linetechnology ohne jegliche Haftung seitens Linetechnology ausgesetzt. Darüber hinaus werden Lieferzeiten im Falle höherer Gewalt entsprechend verlängert. Lieferzeiten verlängern sich auch im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, das auf Seiten eines Lieferanten von Linetechnology auftritt.
  5. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die von Linetechnology zur Verfügung gestellten Betriebs- und Wartungsanweisungen einzuhalten. Der Kunde wird Linetechnology bei jeglicher Fehlerbehebung in zumutbarem Ausmaß unterstützen.
    2. Vor Veränderung des vereinbarten Standortes des Produkts hat der Mieter schriftlich die Zustimmung von Linetechnology einzuholen (bloße Positionsveränderungen am Betriebsgelände des Kunden gelten dabei nicht als Standortveränderungen). Während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit ist Linetechnology der Zutritt zu dem Produkt zu gestatten.
    3. Vor Veränderungen, An- und Einbauten am Produkt ist die schriftliche Zustimmung von Linetechnology einzuholen, verwendete Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von Linetechnology über.
    4. Der Mieter hat das Produkt von Rechten Dritter freizuhalten und darf das Produkt unter keiner wie immer gearteten Rechtsgrundlage Dritten überlassen. Das Eigentum von Linetechnology ist stets offen zu legen. Der Mieter hat Linetechnology unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls in sein Vermögen ergebnislos Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder beantragt wird. Linetechnology ist über Zugriffe Dritter auf das Produkt unverzüglich unter Übermittlung entsprechender Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
  6. Gewährleistungen, Pflichten von Linetechnology
    1. Der Mieter hat das Produkt nach Art, Zustand, Leistung und Funktion als für seine Zwecke geeignet ausgesucht. Linetechnology ist berechtigt, jederzeit ihre Leistung aus diesem Vertrag durch ein anderes, gleichwertiges und gleichartiges Gerät zu erbringen.
    2. Linetechnology übernimmt keine Verantwortung und leistet keine Gewähr, dass das Produkt für einen bestimmten Zweck geeignet ist, eine bestimmte Leistung oder Wirkung bietet oder bestimmte Materialien verarbeiten kann, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Die Gewährleistung für Produkte erfasst auch keine Fehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, der Verarbeitung nicht geeigneter Materialien, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßen Arbeiten an den Produkten, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen auf Seiten des Mieters oder Dritter entstehen.
    3. Sollte das Produkt sich bei Lieferung nicht in dem vereinbarten Zustand befinden, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen, andernfalls wird angenommen, dass der Mieter auf seine diesbezüglichen Rechte verzichtet hat. Der Nachweis, dass ein Mangel bei Lieferung vorhanden war, obliegt dem Mieter. Im Falle einer solchen Beanstandung wird Linetechnology den entsprechenden Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben. Darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Stellt sich im Laufe der Bearbeitung der Beanstandung heraus, dass kein von Linetechnology zu vertretender Mangel vorliegt, ist Linetechnology, die dadurch entstandenen Aufwendungen dem Mieter zu verrechnen.
  7. Haftungsbeschränkungen
    1. Bei schuldhaft verursachten Schäden ist die Haftung von Linetechnology – gleich aus welchem Rechtsgrund – jeweils gemäß den folgenden Bestimmungen beschränkt.
    2. Linetechnology haftet nicht, wenn und soweit Anweisungen oder Empfehlungen in Bezug auf den Gebrauch der Produkte oder allgemein anerkannte Praktiken in Bezug auf die Verwendung der Produkte vom Mieter nicht beachtet werden, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Beachtung der Anweisungen und Empfehlungen entstanden wäre.
    3. Linetechnology haftet für Schäden nur insoweit, als diese von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung von Linetechnology für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden.
    4. Sämtliche Beweispflichten treffen den Mieter.
  8. Vorzeitige Vertragsbeendigung durch Linetechnology
    1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Linetechnology berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Mieter
      1. das Produkt erheblich nachteilig gebraucht oder nicht vertragsgemäß behandelt, oder
      2. mit Zahlungen oder mit anderen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag trotz Mahnung mehr als 14 Tagen in Verzug ist, oder
      3. in das Vermögen des Mieters ergebnislos Exekution geführt, oder
      4. wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eingeleitet oder beantragt wird und durch die Auflösung des Vertrages die Fortführung des Unternehmens des Mieters gem. § 25 IO nicht gefährdet wird.
    2. Bei vorzeitiger Auflösung ist Linetechnology berechtigt, eine notwendige Instandsetzung des Produkts in Rechnung zu stellen.
  9. Rückstellung des Produkts
    1. Die Abholung des Produkts nach Ende des Mietvertrages erfolgt in der dem Vertragsende gleichen, oder nachfolgenden Woche. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages auf seine Kosten den Abtransport des Produkts in ordnungsgemäßem Zustand durch Linetechnology durchführen zu lassen.
    2. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Produkts nicht rechtzeitig nach, haftet er Linetechnology für sämtliche Schäden und Folgeschäden. Bis zur Rückerlangung des Produkts steht Linetechnology für jede angefangene Woche ein Benützungsentgelt in der Höhe des Mietentgeltes zu.
  10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Auf diese AMB und die vertraglichen Beziehungen zwischen Linetechnology und dem Mieter, einschließlich vor- und nachvertraglicher Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Produktekauf (CISG).
    2. Für Streitigkeiten aus dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag oder den dem Mietvertrag zugrunde liegenden AMB, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich das für St. Pölten sachlich zuständige Gericht zuständig. Linetechnology steht es jedoch frei, den allgemeinen Gerichtsstand des Mieters in Anspruch zu nehmen.
  11. Allgemeines
    1. Linetechnology ist jederzeit berechtigt, Auskünfte (insbesondere Bankauskünfte) über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters zu verlangen bzw. auch von Dritten einzuholen. Der Mieter willigt ein, dass Linetechnology zum Zwecke des Gläubigerschutzes und zur Überprüfung der Bonität des Mieters Abfragen bei bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden und vom Mieter benannten Kreditinstituten vornimmt. Der Mieter stimmt zu, dass dazu seine in der Auftragsbestätigung genannten Daten an die vorgenannten Empfänger übermittelt werden. Der Mieter entbindet diese Banken diesbezüglich ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Diese Zustimmungen können jederzeit widerrufen werden.
    2. Der Mietvertrag oder dessen Teile dürfen vom Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Linetechnology abgetreten werden.
    3. Keine Unterlassung oder Verzögerung seitens Linetechnology in der (auch teilweisen) Vollstreckung von Mietvertragsbestimmungen oder Teilen daraus ist als Verzicht auf diesbezügliche Rechte oder als Billigung weiterer Verstöße auszulegen.
    4. Der Mietvertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Vertragspartner dar und tritt an die Stelle sämtlicher diesbezüglicher vorheriger schriftlicher und mündlicher Vereinbarungen und Abmachungen zwischen den Vertragspartnern.
    5. Sollte eine Bestimmung dieser AMB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, als vereinbart.
    6. Jede Abweichung von diesen AMB bedarf der Schriftform.
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